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5.3. Kontrollorgane

Zur Gewährleistung eines Systems sind zwei Kontrollfunktionen erforderlich: zum Einen ist regelmässig und systematisch zu überprüfen, dass die Aufgaben korrekt und im Sinne der Vorgaben erfüllt werden; zum Anderen sind gezielt falsche oder überholte Regeln aufzuspüren. Dies sind zwei unterschiedliche Kontrollfunktionen: die erste steht den Kontrollbehörden zu (Finanzprüfung, Rechnungshof); die zweite erfolgt in der Regel durch die Stellen, die die betreffenden Verfügungen erlassen haben.  In einem sich ständig wandelnden System wird diese zuletzt genannte Prüfung immer wichtiger und aufwendiger. Die Parlamentskommissionen widmen der Prüfung der Gesetzesausübung und deren Verbesserung einen grossen Teil ihrer Zeit. Aus diversen Gründen schafft es das Parlament nicht immer, effizient zu arbeiten: es kann nicht auf Daten und Informationen zugreifen, die notwendig wären (private Daten, von Verwaltungsbehörden und anderen Stellen); es fehlen Zeit oder erforderliche Kompetenzen, um Dingen auf den Grund zu gehen; man schafft es, auf bereits offensichtliche Probleme zu reagieren, aber nicht, diesen vorzubeugen.
Der Verfassungsrechtler Dr. Yvo Hangartner, Professor an der Universität von S. Gallen, hat im Rahmen eines Ideenaustauschs über dieses Thema angeregt, eine Bundesbehörde einzurichten, die ausschliesslich Kontrollfunktion hat. Er erklärte sich freundlicher Weise bereit, einen Verfassungsartikel zu entwerfen, mit dem einer solchen Kontrollbehörde die rechtliche Basis gegeben wird (der Wortlaut des Artikels und die entsprechenden Erläuterungen werden Gegenstand eines eigenen Dokuments sein).
Gemäss diesem Vorhaben wäre das Bundesfinanzamt weiterhin für die Rechnungsprüfung zuständig. Die neue Kontrollbehörde würde sich hingegen mit weiter reichenden Themen beschäftigen, wie überlagerte Kompetenzen, mangelnde Kontrollen, unangemessene Gesetzsprechung, unzureichende Organisation oder Ressourcen, Notwendigkeit des Zugriffs auf sensible Daten. Die Kontrollbehörde müsste das Parlament und den Bundesrat bei qualitativen Analysen unterstützen und entlasten. Sie müsste befugt sein, auf eigene Initiative, im Auftrag des Parlaments, des Bundesrats, eines Kantons oder von 50'000 Bürgern Untersuchungen einzuleiten. Die Kontrollbehörde, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen muss und keine Entscheidungsbefugnis haben darf, müsste auf alle Informationen beliebiger öffentlicher oder privater Stellen, die durch Bundesgesetze festgelegte Aufgaben ausüben (z.B. Rentenkasse), freien Zugriff haben. Die Berichte müssten öffentlich sein, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Privatsphäre geschützt werden muss.